In den Bundesländern sind verschiedene Verordnungen über die Zulassung von Windkraftanlagen im Umlauf. Leider konnte man sich nicht auf eine Verordnung einigen. Jedes Bundesland versucht seine eigene Suppe zu kochen.
Kleine Windräder wenig vom Runderlass in Schleswig-Holstein betroffen
In Schleswig-Holstein wurde ein gemeinsamer Runderlass erstellt, der vom Innenministerium, dem Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume und des Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr erarbeitet und publiziert wurde. Daraufhin kam es zu einem Ruck im Norden, dass keine kleinen Windräder erwünscht sind.
Die Leitlinie für Windkraftanlagen in Schleswig-Holstein

Die Energiekostenbremse für die Landwirtschaft, Gewerbe und für Privathaushalte
Dieser Runderlass soll den Gemeinden und Bauplanern lediglich Grundsätze für die Bauleitplanung und für die Ausweisung von Windflächen für die Windenergienutzung vorgeben. Zusätzlich zu den Grundsätzen des Runderlasses sind die Immissionsschutzbedingungen, Naturschutz, Luftverkehr und weitere Nebenbedingungen, die auch regionaler Natur sein können, zu beachten.
Vielleicht sticht ein Satz dieses Runderlasses zu stark hervor:
„Auf Grund der Ausweisung von Eignungsgebieten für die Windenergienutzung in den Raumordnungsplänen ist außerhalb dieser Flächen die Errichtung von raumbedeutsamen Windkraftanlagen ausgeschlossen (landesplanerisches Ziel) und innerhalb der Flächen die besondere
Eignung des Gebietes festgestellt (landesplanerischer Grundsatz).
So langsam haben sich die Ämter und die Investoren diesen Grundsätzen genähert und es besteht weiterer Raum zur Interpretation.
Zulassung von Windkraftanlagen in Schleswig-Holstein
Für die Zulässigkeit der Windkraftanlagen wurden Ausnahmen genannt, die von vielen zukünftigen Windmüllern vermutlich übersehen wurden. Es wurde vielmehr mit Anlagen geliebäugelt, die in der 2-3 Megawattklasse liegen. Bei der Ausweisung der Windflächen gibt es natürlich Reibereien. Jede Fläche soll natürlich bei der Windausweisungsfläche berücksichtigt werden.
Zulässigkeit von Windkraftanlagen Ausnahmen bis 30 m Gesamthöhe und bis 70 m Gesamthöhe
Kleinanlagen bis 70 m Gesamthöhe
Bei diesen Kleinanlagen geht es um privilegierte Nebenanlage, die einem Betrieb zugeordnet wird und bis zu 50% der erzeugten Energie selbst vom Betrieb verbraucht wird.
Kleinanlagen bis 30 m Gesamthöhe
Ausgenommen von den Grundsätzen der Zulässigkeit von Windkraftanlagen sind Kleinanlagen als Einzelanlage mit bis zu 30 m Gesamthöhe.
Insofern kommen Kleinanlagen bis 30 Metern Gesamthöhe für viele Privathaushalte, landwirtschaftliche Betriebe, Gewerbebetriebe in Frage. In Gewerbe oder Industriegebieten bestehen weitere Chancen größere Vorhaben mit Kleinwindanlagen in Schleswig-Holstein zu realisieren.
Der Runderlass ist hier auf der Website einzusehen: >> hier klicken
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